Online-Publikation für Sozialrecht - sozialrechtliche Seminare - Politikberatung
Unter den folgenden Überschriften finden Sie Beiträge, die in den Ausgaben der letzten Jahre von SOZIALRECHT-JUSTAMENT erschienen. Die Artikel sind als PDF-Dateien hinterlegt.Die Ausführungen entsprechen dem aktuellen Rechtsstand. Manche Artikel wurden aktualisiert. In der Kopfzeile der PDF-Dateien steht, in welcher Ausgabe die Aufsätze ursprünglich erschienen. Die Seite wird kontinuierlich ergänzt und überarbeitet. Artikel, die aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder einer geänderten Rechtsprechung ungültig werden, lösche ich oder überarbeite sie. Die Informatioen sind also immer aktuell (für Fehler hafte ich natürlich nicht). Weitere ältere Beiträge finden Sie in den Gesamtausgaben der Jahre 2022, 2023 und 2024 auf der Startseite. Nur die Beiträge auf dieser Seite wurden von mir bezüglich einer notwendigen Aktualisierung überprüft.
Es wird dargestellt, was Erwerbsfähigkeit ist und wie das Verfahren zur Feststellung zur Erwerbsfähigkeit aussieht. Es wird zwischen den Fällen unterschieden, in denen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht und den Fällen, in denen das Jobcenter die ausschließliche Zuständigkeit des Sozialamts vermutet. Auch der Fall der sogenannten »Arbeitsmarktrente« wird erörtert. Am Ende stehen Links zu detaillierten Weisungen der Rentenversicherung (Gültigkeit überprüft 1/2025).
Es wird die Schließung der Bedarfslücke beim Übergang in die Rente behandelt, die Besonderheiten bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen in »gemischten Bedarfsgemeinschaften«, die »vertikale« Anrechnung und der Ausnahmefall, dass dauerhaft Erwerbsgeminderte in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld für Erwerbsunfähige als nachrangige Leistung erhalten.
In zwei Tabellen wird die Darstellung »Bürgergeld und Rentenbezug, der Übergang zur Altersrente und Besonderheit bei den Leistungsvoraussetzungen gemischter Bedarfsgemeinschaften (SGB II/SGB XII)« zusammengefasst. Ich empfehle aber neben diesen Tabellen auch den tiefergehenden Aufsatz selbst zu lesen.
Bei unangemessenen Heizkosten muss ein eigenständiges Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden. Das Gleiche gilt auch bei Warmwasserkosten. Erstmalig hat sich das Bundessozialgericht am 28.2.2024 zur Bestimmung angemessener Warmwasserkosten geäußert, ohne allerdings den gerade ebenfalls erstmalig erschienenen Warmwasserspiegel zu berücksichtigen. Mein Aufsatz setzt sich nicht nur mit der bisherigen Rechtsprechung und regionalen Weisungslagen (z.B. AV-Wohnen Berlin) auseinander, sondern auch mit den statistischen Daten, die zum Warmwasserverbrauch vorliegen.
In zwei Tabellen wird die Darstellung »Bürgergeld und Rentenbezug, der Übergang zur Altersrente und Besonderheit bei den Leistungsvoraussetzungen gemischter Bedarfsgemeinschaften (SGB II/SGB XII)« zusammengefasst. Ich empfehle aber neben diesen Tabellen auch den tiefergehenden Aufsatz selbst zu lesen.
Die Sanktionen heißen seit Einführung des Bürgergeldgesetzes »Leistungsminderungen«. Die Regelungen waren Ausfluss eines Kompromisses im Vermittlungsausschuss. Ab dem 28. März 2024 wurde im Rahmen eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes eine Totalsanktion eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Wegfall der Regelleistung führen kann. Begründet wurde die Verschärfung nicht damit, dass es aufgrund vieler Sanktionen zu Einsparungen kommt. Laut des damaligen Arbeitsministers würde die Totalsanktion als eine Generalprävention gegen Arbeitsverweigerung wirken. Die PDF-Datei besteht aus der Darstellung der Sanktionen des Bürgergeldgesetzes und der zusätzlichen Verschärfung, die ansonsten die Sanktionsregelungen unangetastet lassen.
Die rechtlichen Regelungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe finden sich verstreut im SGB II, im SGB XII und im BKGG.
Oftmals ist nicht klar, welche Behörde zuständig ist. Die Anlaufstellen für die BuT-Leistungen sind regional unterschiedlich organisiert. Die Kommune bzw. der Landkreis ist für Empfänger*innen der Sozialhilfe, des Kinderzuschlags und des Wohngelds zuständig. Die Jobcenter sind in der Regel für die Empfänger*innen von Bürgergeld zuständig, wenn die AUfgabe nicht an die Kommune rückübertragen wurde. Unterschiedliche Ansparmöglichkeiten gibt es in den untershcieldichen Rechtskreisen.
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Mit Inkrafttreten des »Bürgergeld-Gesetzes« wurden im SGB II und SGB XII Karenzzeitregelungen eingeführt. Die Karenzregelung zum Vermögensschutz findet sich nur im SGB II, die Karenzregelung bei der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftsbedarfe gibt es im SGB II und SGB XII in leicht unterschiedlicher Form.
Die Karenzzeiten werfen viele Fragestellungen auf, die in dem Artikel ausführlich besprochen werden. Der Ende 2023 erschienene Beitrag wurde im Janaur 2025 aktualisiert.
Die Möglichkeit der zeitweiligen Zugehörigkeit von minderjährigen Kindern zu zwei unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften während eines Kalendermonats hat das Bundessozialgericht schon im November 2006 aus dem Individualanspruch der Kinder abgeleitet. Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber die temporäre Bedarfsgemeinschaft insofern ins Gesetz aufgenommen, als er die örtliche Zuständigkeit und die Antragsberechtigung im Sinne des umgangsberechtigten Elternteils bei minderjährigen Kindern regelte. Ansonsten sind die Fragen rund um die temporäre Bedarfsgemeinschaft nur vom Richterecht geregelt. Mit Urteil vom 27.9.2023 lehnte das Bundessozialgericht eine pauschlisierten Mehrbedarf der Hauptbedarfsgemeinschaft ab.
Seit dem 8. August 2023 ist die Erreichbarkeistverordnung für das SGB II in Kraft. Ersetzt wurde damit die Erreichbarkeitanordnung, die nur noch bei Empfänger*innen von Arbeitslosengeld Anwendung findet. Die Erreichbarkeitsverodnung stellt auf die kommunikative Erreichbarkeit ab. Insofern finden sich in ihr wesentliche Erleichterungen. Die Regelungen zum "Urlaub" folgen aber weiterhin maßgeblich den Regelungen der Erreichbarkeitsanordnung des SGB III.
Der im Jahr 2022 erschienene Beitrag zum Kinderwohngeld ist nach wie vor aktuell. Lediglich die Beispielszahlen stammen aus dem Jahr 2022. In dem Beitrag wird gezeigt, wie mit Kinderwohngeld das Problem unangemessener Unterkunftkosten gelöst werden kann, wenn die Kinder Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Regelungen zum Kinderwohngeld bestehen weiterhin fort. Kinderwohngeld steht auch Bedarfsgemeinschaften von nicht allein Erziehnden zu, wenn die Kinder über ein entsprechendes Einkommen verfügen.
Im Juli 2023 traten zahlreiche Änderungen bei der Anrechnung von Einkommen in Kraft. Die Änderungen gelten nach wie vor. Ein Teil der Änderungen galt auch für das SGB XII. Der Gesetzgeber hat ein paar kleine Korrekturen vorgenommen und die Bundesagentru für Arbeit neue Weisungen erlassen.
Die Änderungen sind berücksichtigt und grau unterlegt hervorgehoben. Im Fall der Anrechnung von Taschengeld bei Freiwilligendiensten von über 24-Jährigen entsprechen die Weisungen nicht dem Gesetzestext. Auch darauf geht der Beitrag aktualisiert ein.
Die Beweislast spielt in der Sozialberatung eine große Rolle. Oftmals ist unklar, wer etwas beweisen muss und wie der Beweis geführt werden kann. Neben der Darstellung der Grundsätze der Beweislastverteilung werden typische «Beweiskonflikte« im Rahmen des Bürgergeldanspruch dargestellt (»eheähnliche Gemeinschaf«, »Beratungsfehler«, Angemessenheit von Kosten der Unterkunft, Betriebsausgaben bei Selbstständigen)
In zwei Tabellen wird die Darstellung »Bürgergeld und Rentenbezug, der Übergang zur Altersrente und Besonderheit bei den Leistungsvoraussetzungen gemischter Bedarfsgemeinschaften (SGB II/SGB XII)« zusammengefasst. Ich empfehle aber neben diesen Tabellen auch den tiefergehenden Aufsatz selbst zu lesen.
Erstmals am 5.7.2022 hat die Bundesagentur für Arbeit ausführliche Weisungen zum Umgang mit den Mitwirkungspflichten im SGB II veröffentlicht. Die Bundesagentur für Arbeit betont, dass sie damit verbindliche Regelungen schaffen will. Die Weisungen blieben seitdem unverändert. Lediglich redaktionelle Änderungen wurden aufgrund des Bürgergeldgesetzes vorgenommen. Der Begriff des Arbeitslosengelds II wurd durch den Begriff "Bürgergeld" ersetzt.
Das Thema »Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug« ist hochkompliziert. Betroffene, die ohnehin schon aufgrund ihrer Erkrankung oftmals hochbelastet sind, werden zusätzlich mit stark verunsichernden sozialrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Im Beitrag wird die Problematik des Arbeitslosengeldbezugs im Rahmen der Nahtlosgewährung dargestellt. Weitehrin finden sich Links zu guten Darstellungen zur Thematik auf Youtube des Sozialverbandes dür Deutschland (Schleswig-Hollstein)
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