Montag 30. Juni 2025 (13 bis 16 Uhr)
Mitwirkungspflichten und Sanktionen
Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Mitwirkungspflichten im SGB II. Die Mitwirkungspflichten im Rahmen der Leistungserbringung beziehen sich darauf leistungserhebliche Tatsachen mitzuteilen und ggf. nachzuweisen. Sobald ein Antrag auf Bürgergeld gestellt ist, greifen auch die spezifischen Mitwirkungspflichten des SGB II, bei der Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Das Seminar stellt beide Mitwirkungspflichten kompakt dar.
Gegebenenfalls werden auch aktuelle Gesetzesvorhaben, die sich auf Änderungen bei den Mitwirkungspflichten beziehen, vorgestellt.
Mitwirkungspflichten im Rahmen der Leistungserbringung (Bürgergeld)
- Mitwirkungspflichten, Amtsermittlung, Beweislast
- Die wichtige Frage der »Beweislastverteilung
- Mitwirkungspflichten bei der Klärung der Frage, ob eine »eheähnliche Gemeinschaft« vorliegt
- Mitwirkungspflicht: § 60 SGB I Angabe von Tatsachen
- Rechtsfolgen bei nichterfüllten Mitwirkungspflichten
- Rechtsfolge fehlender Mitwirkung: Ablehnung der Leistung aufgrund nicht ausgeräumter Zweifel am Leistungsanspruch
- Rechtswidrige Rechtsfolge bei fehlender Mitwirkung: vorläufige Zahlungseinstellung
- § 67 Nachholung der Mitwirkung
Mitwirkungspflichten im Rahmen derEingliederung in Arbeit
- »Selbsthilfeobliegenheit« und »Leistungsminderungen« - zum »Grundsatz des Forderns«
- Die Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II
- Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach §§ 31a, 31b SGB II
- Wegfall des Regelbedarfs bei Weigerung eine konkret vorhandene Arbeit aufzunehmen (seit 28.3.2024)
Online über Zoom von 13.00 bis 16.00 Uhr
Kosten: 90 Euro (umsatzsteuerbefreit)
Anmeldung formlos per E-Mail an bernd.eckhardt@sozialrecht-justament.de