Inhalt der Maiausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die Fortsetzung des Beitrags in der Aprilausgabe. Das Thema »Fristen beim Bürgergeld« stelle ich ausführlich dar. Die Beachtung von Fristen ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Beratung. Im vorliegenden 2. Teil geht es um Handlungsfristen des Jobcenters bei der Rückforderung von Leistungen und Fragen von Erlöschens- und Verjährungsfristen.
Inhalt der Aprilausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist eine ausführliche Darstellung zum Thema »Fristen beim Bürgergeld«. Die Beachtung von Fristen ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Beratung. Wie Sie meinem Beitrag entnehmen können, ist das Thema der sozialrechtlichen Fristen keineswegs so einfach, wie es auf den ersten Blick zu sein scheint.
Manche Fristen sind »Handlungsfristen«, innerhalb derer die Behörde oder die Leistungsberechtigten eine Handlung vornehmen müssen. Daneben gibt es »Verjährungsfristen«. Im SGB II gibt es auch einige »materielle Fristen«: Beginn und Ablauf der Karenzzeit, die sechsmonatige Schonfrist bei unangemessenen Unterkunftsbedarfen, der Leistungsanspruch von EU-Bürger*innen, der sich allein aufgrund der gemeldeten Anwesenheit im Inland ergibt. Neben den gesetzlich feststehenden Verfahrensfristen gibt es noch »behördliche Fristen«, deren Setzung eine gesetzliche Grundlage haben muss (zum Beispiel bei der Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist mitzuwirken).
Das Thema »Fristen« ist so umfangreich, dass ich mich zunächst auf gesetzliche Verfahrensfristen beschränke. Da auch dieses Thema schon den normalen Umfang von SOZIALRECHT-JUSTAMENT sprengt, erscheint hier der erste Teil zum Thema der Verfahrensfristen, der zweite folgt im Mai.
Manchmal werfen Gerichte Rechtsfragen auf, die schon lange als geklärt galten: Darlehen, so die allgemeine Rechtsauffassung, verjähren aufgrund ihres immanenten Darlehensrückzahlungsanspruchs nach § 52 Abs. 2 SGB X erst nach 30 Jahren. Das LSG Mainz hat diese Rechtsauffassung verneint und einen Darlehensbescheid, dem kein weiterer Durchsetzungsbescheid folgte, nach 4 Jahren verjähren lassen. Die Revision ist jetzt beim BSG anhängig (BSG - B 8 SO 10/24 R).
Nachtrag zur Märzausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT
Der Beitrag »Erfahrungsbericht mit der digitalen Kommunikation mit dem Jobcenter - Digitalzwang beendet eine gute Möglichkeit« von Karin Walraven (Fachbereich Armut und Beschäftigung des Kreisdiakonieverbands im Landkreis Esslingen) in der Märzausgabe von SOZIALRECHT JUSTAMENT hat dazu geführt, dass Heidi Reichinnek (Die Linke) eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt hat. Die Antwort der Bundesregierung widersprach der Darstellung, dass ein Hochladen von Unterlagen mit der Zustimmung der ausschließlichen Online-Zustellung von Bescheiden einhergeht (Zustimmung zur Online-Kommunikation). Eine Rückfrage bei der Zentralen der Bundesagentur für Arbeit widersprach dann wiederum den Angaben der Bundesregierung. Mit dieser Aussage konfrontiert, änderte die Zentrale die Info abermals: Ein Hochladen von Unterlagen sei demnach doch möglich.
Näheres zum Kommunikationsdesaster bezüglich der Zustimmung zur Online-Kommunikation beim Jobcenter.digital finden Sie in diesem Nachtrag zur Märzausgabe. Sie ist gleichzeitig aber auch ein Appell ans die Soziale Arbeit, die Digitalisierung der Sozialverwaltung mitzugestalten.
Thema der Märzausgabe 2025 von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die Digitalisierung der Sozialverwaltung. Ausgangspunkt sind die geänderten »Geschäftsbedingungen« bei jobcenter.digital durch die Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 18.11.2024 kann jobcenter.digital nur noch genutzt werden, wenn eingewilligt wird, dass Bescheide und Schreiben des Jobcenters ausschließlich digital zur Verfügung gestellt werden. Die rechtlichen Hintergründe zur elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden nach § 37 Abs. 2a SGB X werden in einem kurzen Beitrag dargestellt. Eine Kollegin aus der Sozialberatung schildert die praktischen Probleme, die sich aufgrund der Umstellung für Klient*innen ergeben können, und erklärt, warum sie jetzt vielen Klient*innen abrät, jobcenter.digital weiter zu nutzen. Ein weiterer Beitrag beschäftigt sich mit den verschiedenen Facetten der Digitalisierung der Sozialverwaltung und stellt die These auf, dass sich aktuell ein Paradigmenwechsel bei der Digitalisierung vollzieht: Es geht nicht mehr nur darum, analoge Prozesse digital abzubilden, sondern die analogen Prozesse selbst zu verändern, um sie den Erfordernissen (und Möglichkeiten) der Digitalisierung anzupassen. Ein letzter Beitrag setzt sich mit dem Thema »Einzelfallgerechtigkeit« auseinander. Die Einzelfallgerechtigkeit wird in der Diskussion um die Digitalisierung als größtes Hindernis der Digitalisierung genannt und zur Disposition gestellt.
Durch Klicken auf den Titel der jeweiligen Ausgabe öffnet sich die PDF-Datei (Wenn Sie an bernd.eckhardt@sozialrecht-justament.de eine E-Mail mit dem Betreff "Verteiler" schicken, erhalten Sie stets zuverlässig die aktuelle Ausgabe als PDF-Datei zugeschickt)
Thema der Februarausgabe 2025 von SOZIALRECHT-JUSTAMENT sind Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Bürgergeld. Ausführlich wird erläutert, welche Auswirkungen die Rechtsprechung zur Angemessenheitsfiktion bei der Anerkennung von Unterkunftskosten während der COVID-10-Sonderregelungen im Falle von Neuanmietungen im SGB II/SGB XII für aktuelle Fälle haben kann. Im gleichen Urteil hat das Bundessozialgericht eine neue Auslegung des § 41 SGB II vorgenommen. Nach dieser Rechtsauffassung darf die Regelung, nach der alle Monate mit 30 Tagen zu berechnen seien, nicht auf die Unterkunftskosten angewendet werden. In einer weiteren Entscheidung kurz vor Weihnachten 2024 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Erwerbstätigenfreibetrag bei Jahressonderzahlungen eigenständig zu ermitteln sei und kumulativ zum Freibetrag bei einem laufenden Erwerbseinkommen tritt. Die nach der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts in zahlreichen Fällen fehlerhafte Anrechnung von Weihnachtsgeld auf das Bürgergeld kann überprüft werden.
Thema der Januarausgabe sind Änderungen im Bereich des SGB II/SGB XII/Kinderzuschlags und Wohngelds. Die Änderungen sind nicht gravierend. Aufgrund des Anstiegs des Wohngelds und des Kinderzuschlags werden diese Leistungen immer wichtiger. Beispielhaft zeige ich, dass Wohngeld und Kinderzuschlag besonders für Familien der Mittelschicht interessanter werden. Viele Familien wissen nicht, dass sie einen Anspruch auf ergänzendes Wohngeld und Kinderzuschlag haben.
SOZIALRECHT-JUSTAMENT
ist eine seit 2013 von Bernd Eckhardt herausgegebene Online-Publikation. Thematischer Schwerpunkt bildet das existenzsichernde Sozialrecht. Ab 2025 wird sich die inhaltliche Orientierung von SOZIALRECHT-JUSTAMENT um die Thematik der Digitalisierung erweitern.
Finanziert wird SOZIALRECHT-JUSTAMENT durch sozialrechtliche Online-Seminare.
Kommende Seminare - Übersicht
Donnerstag 5. Juni 2025 (9 bis 12 Uhr)
Sozialleistungsansprüche Alleinerziehender
Mittwoch 25. Juni 2025 (9 bis 12 Uhr)
Bürgergeld kompakt: Störungen bei der Leistungsbewilligung und was Beratung leisten kann
Mittwoch 25. Juni 2025 (13 bis 16 Uhr)
Berechnung von Bürgergeld und Kinderzuschlag mit der kostenfreien SGB II-KiZ-Rechenhilfe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT
Montag 30. Juni 2025 (9 bis 12 Uhr)
Workshop: Digitalisierung der Sozialverwaltung - Herausforderungen für die Sozialberatung/sozialen Dienste der freien Wohlfahrtspflege
Mittwoch/Donnerstag 9./10. Juli 2025
Die SGB II-Grundschulung zum Bürgergeld: die modulare zweitägige SGB II-Grundschulung (zweitägig)
Mittwoch 16. Juli 2025
Das Wohngeldgesetz und das Verhältnis des Wohngeldes zu anderen Sozialleistungen (ganztags)