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Artikel zur Nahtlosigkeit aus Heft 12 / 2018 

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Die erste Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT im Jahr 2019 gibt einen wichtigen Tipp, wie mithilfe von Kinderwohngeld das Problem nicht anerkannter Kosten der Unterkunft im SGB II elegant gelöst werden kann. Das funktioniert allerdings nur, wenn Kinder neben dem Kindergeld ein weiteres Einkommen (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung, BAföG, Waisenrente) haben. Das ist in der Regel bei Alleinerziehenden der Fall (Unterhaltsvorschuss ist dann auch ohne Einkommen des alleinerziehenden Elternteils bei Kindern ab 12 Jahre möglich). Ein weitere Beitrag stellt ganz detailliert anhand der Verwaltungsvorschrift das Verhältnis von SGB II und Wohngeld dar. Zudem enthält die Ausgabe ein vollständiges Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 2018.


 

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Die Februarausgabe beschäftigt sich mit der Einigung bezüglich der Anrechnungsfreiheit des bayerischen Familiengeldes. Der Beitrag ist insofern auch für nicht bayerische LeserInnen interessant, als er sich grundsätzlich mit dem Begriff des zweckbestimmten Einkommens auseinandersetzt.

Zudem wird auf den Versuch eines Jugendamtes eingegangen, das im SGB II nun anrechnungsfreie Einkommen im Bereich der Kostenbeteiligung für die Kinderbetreuung in Tagesstätten anzurechnen. 


 

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Die Beiträge des Heftes beschäftigen sich mit zwei aktuellen Entwicklungen, die für bestimmte KlientIn­nen äußerst wichtig sind:

1.In staatlichen Unterkünften in Bayern leben viele bleibeberechtigte MigrantInnen, weil sie keine Wohnun­gen finden. Nachdem die bisherige Gebührenfestsetzung in einem Normenkontrollverfahren vom Bayeri­schen Verwaltungsgerichthof für unwirksam erklärt worden ist, werden seit Sommer letzten Jahres keine Gebühren erhoben. Es kann aber gut sein, dass zukünftig rechtmäßig Gebühren auch rückwirkend erhoben werden… Was ist zu tun?

2. Der zweite Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten und wahrscheinlich auch kommenden Änderungen beim Kinderzuschlag. Ein Grund sich intensiver mit der oft vernachlässigten Sozialleistung auseinanderzu­setzen.


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Die Aprilausgabe 2019 stellt ausführlich die Neuregelungen zum Kinderzuschlag da. Für viele Familien besteht hier die Möglichkeit ihre Einkommenssituation zu verbessern. Leider werden viel von dieser Möglichkeit nichts wissen. Ich gebe hier eine erste Handreichung zur Erkennung des Kinderzuschlags.

Anhand von zahlreichen Beispielen werden die Änderungen ab dem 1. Juli 2019 und 1.1.2020 dargestellt.


 

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Die Neuregelungen zu Bildungs- und Teilhabeleistungen

– mit einer tabellarischen Kurzübersicht
In der April-Ausgabe wurde die Neuregelung des Kinderzuschlags durch das »Starke-Familien-Gesetz« ausführlich dargestellt. Nun folgt der zweite Teil: Die Neuregelungen bei den Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Eine kurze erste Einschätzung des Schulbücherurteils des Bundessozialgerichts (B 14 AS 6/18 R vom 8.5.2019) zur Übernahme vom Kosten für Schulbücher über § 21 Abs. 6 SGB II (laufender unabweisbarer Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt ist) ergänzt die Ausführungen zu den BuT-Leistungen. Das Urteil wird auf vielen Seiten des Internets offensichtlich falsch interpretiert. 


 

 

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Das Bayerische Familiengeld: Rückwirkend im SGB II/SGB XII anrechnungsfrei. Darstellungen der verschiedenen ausländerrechtlichen Sonderregelungen beim bayerischen Familiengeld, die bisher kaum beachtet worden sind.

6 Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 zum Elterngeld, SGB II und SGB III werden vorgestellt. 


 

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Schwerpunktthema der Juli-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT bildet die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Jobcenter bei der Anrechnung von BAföG. Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und die Formularvordrucke ignorieren die Gesetzeslage und enthalten z.T. äußerst fragwürdige Informationen. Eine Entscheidung des LSG Hamburg hat mich motiviert, hier genauer hinzuschauen.

Dann hat das Bundessozialgericht am 11 Juli 2019 hochinteressante Entscheidungen im Bereich des SGB II gefällt: Die eine Entscheidung beschäftigt sich mit der Antragstellung per E-Mail, die andere um die Bildung von Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung, wenn Einkommen nur in einem Teil des Bewilligungszeitraums vorlag. Schließlich hat das BSG am 27. Juni 2019 die Rechtswidrigkeit der jahrelangen Verwaltungspraxis der Arbeitsagentur bei wiederholten Sperrzeiten festgestellt.


 

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In der vorliegenden Ausgabe beschäftige ich mich nur mit dem Forderungseinzug von SGB II-Leistungen. Die Praxis ist oftmals rechtswidrig: Zu Unrecht werden Mahngebühren oder Stundungszinsen erhoben. Häufig liegt dieser ungenügenden Verwaltungspraxis ein Kommunikationsproblem zwischen dem jeweiligen Jobcenter und dem Inkasso-Service zugrunde. Die Frage allerdings, ob die Aufgabe des Forderungseinzugs überhaupt recht­mäßig auf den Inkasso-Service vom einzelnen Jobcenter übertragen worden ist, dürfte für die meisten Jobcenter verneint werden… (Näheres im Heft)


 

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Inkasso-Service der Bundesagentur treibt arme Menschen in die Verschuldung – Rückforderungen von zuvor beim Jobcenter angerechneten Kindergeld

Die September-Ausgabe beschäftigt sich nochmals mit dem Inkasso-Service Recklinghausen, aber diesmal bezüglich der Rückforderungen von Kindergeld. Hier vertritt der Inkasso-Service eine strikte rigide Position. Rückforderungen werden durchgesetzt, obwohl die ursprüngliche Zahlung de facto aufgrund der Anrechnung durch das Jobcenter an den Steuerstaat selbst ging, der das Kindergeld gewährt hat. Ratenvereinbarungen werden vom Inkasso-Service konsequent abgelehnt, negative Ermessenentscheidungen mit Textbausteinen »begründet« und für BürgerInnen unverständliche Bescheide verschickt. Säumniszuschläge werden in immenser Höhe erhoben. Der Inkasso-Service folgt hier weitgehend den Dienstanweisungen des Bundeszentralamt für Steuern… Mehr dazu und ein paar Tipps, was zumindest manchmal noch getan werden kann.


 

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Die Rechtsprechung zum SGB II/SGB XII-Ausschluss von EU-BürgerInnen in der Fassung vom 29.12.2016 ist Thema der Oktober-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT. In keinem anderen sozialrechtlichen Bereich sind die Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit so disparat. Ich stelle hier die unterschiedlichen Positionen dar, damit nachvollziehbar wird, um welche Rechtsauffassungen gestritten wird. In meiner Fortbildung »Recht prekär! Sozialleistungsansprüche von EU-BürgerInnen« wird dagegen der Schwerpunkt auf die oft übersehenen Freizügigkeitsrechte gelegt, die einen Sozialleistungsanspruch begründen können. 


 

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Anmerkungen zum Urteil 1 BvL 7/16 vom 5. November 2019 des Verfassungsgerichts

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts führt dazu, dass es ab sofort keine Sanktionen im SGB II geben wird, die über eine 30%ige Kürzung des Regelbedarfs hinausgehen. Die Anwendung dieser Begrenzung der Sanktionen auch für die nicht beim Bundesverfassungsgericht verhandelten Fallgestaltungen hat das zuständige Bundesministerium mittlerweile bestätigt. Diese praktischen positiven Folgen des Urteils sind zu begrüßen.

In meiner Kommentierung des Urteils setze ich mich kritisch mit der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Diese Kritik mündet in der demokratietheoretischen Frage, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt dafür legitimiert ist, aus zwei vollkommen unbestimmten Werten wie der »Menschenwürde« und dem »Sozialstaatsgebot« eine normative Regelung zu treffen. Aus (radikal)demokratischer Perspektive kann das nur verneint werden. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen privilegierten Zugang zur Menschenwürde. Was diese beinhaltet, darüber muss demokratisch zivilgesellschaftlich diskutiert werden, gerade auch nach dem Urteil.

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Mitwirkungspflichten im SGB II nach § 60 Abs. 1 SGB I und Störungen des Sozialrechtsverhältnisses (Teil 1)

Die im SGB I für das Sozialgesetzbuch festgelegten Mitwirkungspflichten führen im Bereich des SGB II oftmals zu massiven Störungen des Sozialrechtsverhältnisses. Existenzsichernde Leistungen werden nicht zeitnah erbracht oder sogar vollständig versagt. In vorliegendem Text nähere ich mich der Problematik aus unterschiedlichen Perspektiven. Hieraus ergeben sich verschiedene »Lösungsperspektiven«. Zunächst gilt es aber, überhaupt die Problematik der Störungen des Sozialrechtsverhältnisses im Bereich des Einforderns von Mitwirkungspflichten zu erkennen und anzuerkennen. Der Einwand, dass bei über 90% der Fälle, das Einfordern der Mitwirkungspflichten vollkommen unproblematisch verläuft, trägt nicht. Das Scheitern der Leistungserbringung an den Mitwirkungspflichten ist letztendlich der Ausstieg aus dem sozialen Hilfesystem.

Die Unterstützung bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, von der Hilfe beim Ausfüllen der Anträge bis zum Zusammenstellen von Unterlagen, ist eine Aufgabe der Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. Es ist aber auch eine Aufgabe der Sozialbehörden, die von diesen in der Regel nicht wahrgenommen wird. Die freie Wohlfahrtspflege sollte von den Sozialbehörden die Wahrnehmung dieser Aufgaben einfordern.